Geldbußen bei Ordnungswidrigkeiten
Wenn Sie gegen eine Vorschrift der öffentlichen Verwaltung verstoßen haben (= Ordnungswidrigkeit), können Sie verpflichtet werden, einen bestimmten Geldbetrag (= Geldbuße) zu bezahlen. Die Geldbuße (häufig auch „Bußgeld“ genannt) ist also eine Strafzahlung an eine Behörde oder ein Amt.
Wichtig: Hier geht es nur um Geldbußen. Informationen zur Geldstrafe, als Folge einer Straftat, finden Sie im „Infoblatt 15 – Geldstrafen“
Ordnungswidrigkeiten kommen besonders häufig vor:
- Im Straßenverkehr
bei Rot über die Straße gehen/fahren, zu schnelles Fahren, Falschparken, Handy am Steuer, defektes Licht am Fahrrad … - Im Meldewesen
Wohnsitz nicht rechtzeitig angemeldet/umgemeldet - Bei allgemeinen Ordnungsregeln
Ruhestörung, Verstoß gegen Alkoholverbot/Rauchverbot/Bettelverbot auf bestimmten Plätzen, Müll/Zigarettenkippen auf der Straße weggeworfen …
Wie läuft das Bußgeldverfahren ab?
Je nachdem, welche Ordnungswidrigkeit Ihnen vorgeworfen wird, sind unterschiedliche Ämter zuständig (z. B. Ordnungsämter, Regierungspräsidien, Stadt- oder Kreisverwaltungen). Das zuständige Amt muss Sie zuerst über den Vorwurf informieren und Sie anhören. Dazu bekommen Sie einen Brief, auf den Sie schriftlich antworten können. In diesem Brief kann das Amt Ihnen vorschlagen, dass Sie ein Verwarnungsgeld bezahlen. Damit wäre das Verfahren gegen Sie sofort beendet. Wenn Sie die Ordnungswidrigkeit begangen haben, sollten Sie dieses (günstigere) Angebot annehmen.
Wenn Sie auf den Brief nicht antworten und auch nicht bezahlen, bekommen Sie per Post einen Bußgeldbescheid. Dann müssen Sie zusätzlich zu der Geldbuße noch eine Gebühr bezahlen.
Falls Sie die Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben, können Sie innerhalb von 2 Wochen Einspruch einlegen. Wenn Sie keinen Widerspruch einlegen, wird der Bußgeldbescheid nach 2 Wochen rechtskräftig und Sie können nur noch im Ausnahmefall dagegen vorgehen.
In der Rechtsmittelbelehrung (am Ende des Bußgeldbescheides) steht, bei welcher Stelle und in welcher Form Sie den Einspruch einlegen können. Wichtig: Wenn Sie den Einspruch schriftlich einlegen, muss er in deutscher Sprache geschrieben sein.
Falls Sie das Amt mit Ihrem Einspruch überzeugen können, kann der Bußgeldbescheid zurückgenommen werden. Wenn nicht, wird ein Gericht eingeschaltet, das eine Entscheidung trifft (= Urteil). Wenn Sie vom Gericht verurteilt werden, müssen Sie dann zusätzlich noch die Gerichtskosten und Auslagen zahlen. Ein Einspruch ist deshalb nur sinnvoll, wenn Sie die Ordnungswidrigkeit tatsächlich nicht begangen haben.
Wenn Sie keinen Einspruch einlegen, soll die Geldbuße innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt des Bußgeldbescheides in einer Summe bezahlt werden.
Was passiert, wenn Sie die Geldbuße nicht bezahlen können?
Falls Sie nicht in der Lage sind, den Betrag sofort zu zahlen, können Sie beim Amt einen Antrag auf Raten oder Zahlungsaufschub stellen (mit Einkommensnachweis).
Wenn Sie nicht zahlen und sich nicht melden, kann das Amt von Ihnen eine Vermögensauskunft verlangen und Ihr Einkommen, Vermögen oder Ihr Konto pfänden. Um Sie zu einer Reaktion zu zwingen, kann sogar ein Haftbefehl gegen Sie beantragt werden, und Sie können wegen einer Geldbuße für maximal 6 Wochen in Erzwingungshaft kommen. Diese Erzwingungshaft ist aber kein Ersatz für die Geldbuße, sondern soll Sie zur Zahlung bewegen. Die Geldbuße muss trotzdem noch gezahlt werden!
Wichtig: Die Erzwingungshaft muss von einem Gericht angeordnet werden. Sie ist nicht erlaubt, wenn Sie nicht zahlen können, weil Ihr Einkommen zu gering ist. Antworten Sie deshalb unbedingt, wenn Sie ein Schreiben vom Gericht bekommen, und belegen Sie Ihre Zahlungsunfähigkeit (Einkommensnachweis, Nachweis über Unterhaltspflichten).
Weitere Besonderheiten bei Geldbußen:
- Geldbußen können nicht durch ein Insolvenzverfahren erledigt werden. Die Restschuldbefreiung am Ende eines Insolvenzverfahrens umfasst nur die Kosten des Bußgeldverfahrens. Das Bußgeld muss weiterhin bezahlt werden.
- Wenn das Amt überzeugt ist, dass Sie die Geldbuße auch in Zukunft nicht zahlen können, kann die Geldbuße niedergeschlagen werden. Das bedeutet, dass das Amt keine Schritte mehr unternimmt, bis die Forderung verjährt ist.
- Geldbußen bis 1.000 € verjähren nach 3 Jahren ab der Rechtskraft des Bußgeldbescheides. Höhere Geldbußen verjähren nach 5 Jahren. Die Verjährungsfrist verlängert sich aber um die Zeiten, in denen Sie Raten zahlen oder die Geldbuße gestundet war.
- Bei Jugendlichen und Heranwachsenden (= Personen zwischen 14 und 21 Jahren) gelten besondere Regeln. Hier kann eine Jugendrichterin bzw. ein Jugendrichter die Geldbuße z. B. in Arbeitsstunden umwandeln, wenn dies beantragt wird. Die Jugendliche bzw. der Jugendliche wird dabei auf Wunsch von der Jugendhilfe im Strafverfahren unterstützt.