Unterhalt ist ein kompliziertes Thema. Dieses Infoblatt kann daher nur einen Überblick geben.
Wann muss Unterhalt gezahlt werden?
Unterhalt muss gezahlt werden, wenn die Voraussetzungen 1, 2 und 3 erfüllt sind.
Voraussetzung 1: Wer Unterhalt fordert, muss bedürftig sein. Bedürftig ist eine Person, die selbst zu wenig Einkommen und auch kein größeres Vermögen hat. Die Grenzen sind unterschiedlich und hängen von der Art des Unterhalts ab, zum Beispiel Unterhalt für Kinder oder Unterhalt für Erwachsene.
Voraussetzung 2: Die Person, die Unterhalt zahlen soll, muss zahlungsfähig sein. Zahlungsfähig ist, wer genug eigenes Einkommen hat. Auch hier sind die Grenzen unterschiedlich und hängen davon ab, um welche Art von Unterhalt es sich handelt.
Voraussetzung 3: Die Unterhaltspflicht ist in Gesetzen festgelegt. Nur innerhalb dieser Gesetze kann Unterhalt verlangt werden und muss dann auch gezahlt werden.
Wer muss Unterhalt zahlen? Wer bekommt Unterhalt?
Gesetzlich sind folgende Unterhaltspflichten festgelegt:
Unterhalt für minderjährige Kinder (unter 18 Jahren): Wer mit seinem Kind zusammenlebt, zahlt die Miete und die täglichen Kosten und zahlt damit „Naturalunterhalt“. Wer nicht mit seinem Kind zusammenlebt, muss den Unterhalt in Geld zahlen! Die Höhe des Unterhalts hängt vom eigenen Einkommen und der Anzahl der Kinder ab. Sie wird von einem Gericht oder dem Jugendamt festgelegt. Wer minderjährige Kinder hat, ist gesteigert unterhaltspflichtig.
Wichtig: Gesteigert unterhaltspflichtig ist man auch für ledige Kinder bis 21 Jahre, die noch zur Schule gehen und im Haushalt eines Elternteils leben. Das bedeutet: Die Person, die Unterhalt zahlen soll, muss alles dafür tun, genug zu verdienen. Das Einkommen muss notfalls bis zum Existenzminimum eingesetzt werden. Es müssen Überstunden gemacht, ein Nebenjob aufgenommen oder eigenes Vermögen aufgebraucht werden. Wer arbeitslos ist, muss intensiv Arbeit suchen und dies auch belegen! Wer das nicht macht, begeht eine Straftat (= Unterhaltspflichtverletzung). Dies kann zur Strafanzeige und zur Verurteilung führen.
Hinweis: Kindesunterhalt muss an die Person gezahlt werden, bei der das Kind lebt. Dies ist oft die Mutter des Kindes. Deren Einkommen spielt für die Unterhaltszahlung keine Rolle. Dies gilt auch nach einer Trennung.
Weitere Unterhaltsverpflichtungen: Andere Unterhaltsverpflichtungen sind nicht gesteigert. Es gibt unterschiedliche Grenzen, ab welchem Einkommen Unterhalt gezahlt und ob Vermögen eingesetzt werden muss.
Unterhalt für getrenntlebende Ehepartner und Geschiedene: Nach einer Trennung und auch nach einer Scheidung besteht oft noch eine Unterhaltsverpflichtung. Dies ist dann der Fall, wenn sich die beiden Einkommen unterscheiden. Die Person mit dem höheren Einkommen hat einen Teil ihres Einkommens als Unterhalt zu zahlen. Wie lange Unterhalt zu zahlen ist, hängt davon ab, wie lange die Ehe gedauert hat. Grundsätzlich muss jede geschiedene Person alles dafür tun, genug eigenes Einkommen zu erzielen, um ohne Unterhalt leben zu können. Es kann aber sein, dass dies nicht oder nur eingeschränkt möglich ist (z. B. wegen Alter, Krankheit, Erziehung gemeinsamer Kinder, Betreuung eines gemeinsamen behinderten erwachsenen Kindes). Dann muss weiter Unterhalt gezahlt werden.
Hinweis: Dies gilt natürlich auch für gleichgeschlechtliche Ehen!
Unterhalt für die Mutter oder den Vater des gemeinsamen Kindes: Sind die Eltern eines Kindes nicht verheiratet und leben auch nicht zusammen, hat der Elternteil, bei dem das Kind lebt, einen Anspruch auf Unterhalt (wegen Kinderbetreuung). Unterhalt muss aber nur dann gezahlt werden, wenn der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, nicht genug eigenes Einkommen hat. Der Anspruch auf Unterhalt endet fast immer mit dem 3. Geburtstag des Kindes. Nur wenn eine intensive Betreuung des Kindes notwendig ist, muss länger Unterhalt gezahlt werden (zum Beispiel bei pflegedürftigen Kindern).
Unterhalt für Eltern: Werden die eigenen Eltern pflegebedürftig, sind die Kinder zu Unterhalt verpflichtet. Aber: Vom Jahreseinkommen werden einige Zahlungsverpflichtungen abgezogen, z. B. die Unterhaltszahlungen für die eigenen Kinder. Bleiben dann noch mindestens 100.000 € übrig, muss Unterhalt gezahlt werden.
Weitere Unterhaltsverpflichtungen: Theoretisch sind auch Großeltern für ihre Enkel und auch umgekehrt unterhaltspflichtig. In der Praxis spielt dies aber keine Rolle. Wichtig: Zwischen Geschwistern besteht keine Unterhaltspflicht!
Mehrere gleichzeitige Unterhaltsverpflichtungen: Bestehen mehrere gleichzeitige Unterhaltsverpflichtungen, sind zunächst die wichtigsten zu erfüllen. Hierzu ist im Gesetz eine Reihenfolge (= Ränge) festgelegt. Zuerst ist der Unterhalt im 1. Rang zu bezahlen. Nur wenn dann noch Geld übrig bleibt, wird Unterhalt an den nächsten Rang oder weitere Ränge gezahlt.
- Rang: Minderjährige unverheiratete Kinder und Kinder bis 21 Jahre, die zur Schule gehen und bei einem Elternteil leben
- Rang: Alle kinderbetreuenden Elternteile sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer
- Rang: Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht im 2. Rang sind
- Rang: Kinder, die nicht im 1. Rang sind (also z. B. Kinder in Studium oder Ausbildung)
- Rang: Enkelkinder und weitere Abkömmlinge
- Rang: Eltern
Ist zu wenig Geld da, um alle Unterhaltsverpflichtungen im gleichen Rang zu erfüllen, wird der Geldbetrag aufgeteilt (sogenannter Mangelfall).
Wer entscheidet, wieviel Unterhalt gezahlt werden muss?
Grundsätzlich kann man sich immer freiwillig einigen!
Ist das nicht möglich, wird der Unterhalt von einem Gericht oder dem Jugendamt (Unterhalt für Kinder) oder dem Sozialamt (Unterhalt für Eltern) festgesetzt. Bekommt die unterhaltsberechtigte Person Bürgergeld, übernimmt das Jobcenter die Unterhaltsforderung und fordert Unterhalt vom Verpflichteten ein.
Wie viel Unterhalt muss gezahlt werden?
Eigentlich muss die Höhe des Unterhalts individuell festlegt werden. Meist wird sie aber aus der „Düsseldorfer Tabelle“ ermittelt: www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle
Kann die Höhe des Unterhalts erhöht oder verringert werden?
Wer Unterhalt zahlen muss, ist auf Nachfrage verpflichtet, sein Einkommen mitzuteilen. Ist das Einkommen deutlich gestiegen, kann mehr Unterhalt verlangt werden. Verdient die Person, die Unterhalt zahlt, ohne eigenes Verschulden weniger (mindestens 6 Monate lang) oder kommen weitere Unterhaltspflichten dazu, kann die Höhe des Unterhalts verringert werden.
Hinweis: Wer Unterhalt zahlen muss, hat alles dafür zu tun, diesen auch zahlen zu können. Wenn man z. B. arbeitslos wird, muss man intensiv einen neuen Arbeitsplatz suchen. Die Suche nach Arbeit muss man auch belegen können.
Soll die Unterhaltshöhe geändert werden, ist es immer sinnvoll, Kontakt aufzunehmen und eine freiwillige Absprache zu treffen. Ist das nicht möglich, muss der Unterhalt dort geändert werden, wo er festgesetzt wurde (siehe Punkt 3). Sinnvoll ist es dann, eine Fachanwaltskanzlei (Familienrecht) zu beauftragen. Bei geringem Einkommen kann beim Amtsgericht am Wohnort Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe für die Anwalts- und Gerichtskosten beantragt werden.
Was passiert, wenn man den Unterhalt nicht zahlt?
Wird der festgesetzte Unterhalt nicht gezahlt, kann die Zahlung mit einer Pfändung erzwungen werden. Das Gericht setzt dann fest, wie viel dem Unterhaltspflichtigen noch verbleibt. Nur dieser (meistens sehr niedrige) Betrag wird dann noch ausgezahlt, der Rest wird gepfändet. Es ist dann sinnvoll, Hilfe bei einer Schuldnerberatungsstelle oder bei einer Fachanwaltskanzlei zu suchen.