Gerichtliches Mahnverfahren

Gläubigerinnen und Gläubiger dürfen ihre Forderung absichern. Dies geschieht normalerweise durch ein gerichtliches Mahnverfahren. In diesem Fall wird Ihnen vom Gericht ein Mahnbescheid zugesendet (im gelben Umschlag mit Zustellungsvermerk).

WICHTIG: Das Gericht hat die Angaben der Gläubigerin bzw. des Gläubigers nicht geprüft.

Das bedeutet für Sie:

  • Lesen Sie die Angaben im Mahnbescheid genau!
  • Prüfen Sie, ob die Forderung der Höhe nach richtig ist!
  • Wenn die Forderungshöhe nicht korrekt ist oder Sie nicht wissen, warum eine Forderung gegen Sie erhoben wird, sollten Sie innerhalb von 2 Wochen Widerspruch einlegen.
  • Nutzen Sie das Widerspruchsformular, das dem Mahnbescheid beigefügt ist. Sie brauchen nur anzukreuzen, ob Sie der Forderung insgesamt oder teilweise widersprechen (z. B. nur überhöhten Zinsen und Inkassokosten).
  • Schicken Sie den Widerspruch an das Mahngericht zurück; die Adresse ist bereits aufgedruckt. Bitte achten Sie anschließend besonders auf Post vom Gericht.
  • AberR: Widersprechen Sie keinesfalls, nur um Zeit zu gewinnen oder nur, weil Sie momentan nicht zahlen können. Das erhöht nur die Kosten.

Falls Sie einer Forderung widersprochen haben, sind die Gläubigerinnen und Gläubiger verpflichtet zu beweisen, dass sie eine berechtigte Forderung gegen Sie haben. Unter Umständen wird es zu einem Gerichtsverfahren kommen.

Wenn die Forderung im Mahnbescheid berechtigt ist, brauchen Sie nichts zu unternehmen. Sie erhalten dann vom Gericht noch einen Vollstreckungsbescheid. Auch hier haben Sie wiederum eine Frist von 2 Wochen, um Einspruch einzulegen. Mit dem Vollstreckungsbescheid besitzen Gläubigerinnen und Gläubiger einen sogenannten Vollstreckungstitel und sind berechtigt, Pfändungsmaßnahmen durch eine Gerichtsvollzieherin bzw. einen Gerichtsvollzieher zu beantragen. Aber auch dann bleibt Ihr Existenzminimum gesetzlich geschützt.

Hinweis

Öffentliche Gläubigerinnen und Gläubiger (Finanzamt und andere Behörden) brauchen keinen Mahn- und Vollstreckungsbescheid über das Gericht zu beantragen. Sie können eigenständig einen Rückforderungsbescheid erlassen. Auch in diesem Fall können Sie (innerhalb von 4 Wochen) Widerspruch einlegen, falls die Forderung nicht korrekt ist.

Siehe „Infoblatt 06 – Sachpfändung und Vermögensauskunft“
Siehe „Infoblatt 05 – Einkommenspfändung“
siehe „Infoblatt 03 – P-Konto“

zurück zur Übersicht

Wie hilfreich war dieser Beitrag?

Klicke auf die Sterne um zu bewerten!

Durchschnittliche Bewertung 0 / 5. Anzahl Bewertungen: 0

Bisher keine Bewertungen! Sei der Erste, der diesen Beitrag bewertet.