Vermögensauskunft und Sachpfändung

Wenn Sie Ihre Schulden nicht bezahlen, kann eine Gerichtsvollzieherin oder ein Gerichtsvollzieher beauftragt werden, bei Ihnen zu Hause zu pfänden (Sachpfändungund/oder Ihnen die Vermögensauskunft abzunehmen.

Voraussetzung

Ihre Zahlungsverpflichtung muss amtlich festgestellt worden sein, z. B. durch ein Gerichtsurteil, einen Vollstreckungsbescheid oder ein notarielles Schuldanerkenntnis (=Titel). Dieser Titel muss Ihnen zugestellt worden sein. Vollstreckungsbescheid siehe „Infoblatt 09 – Gerichtliches Mahnverfahren“.

Vermögensauskunft

Hier handelt es sich um einen Fragenkatalog, den Sie in der Regel bei der Gerichtsvollzieherin bzw. beim Gerichtsvollzieher beantworten müssen. Ziel ist es herauszufinden, ob Sie pfändbares Vermögen oder finanzielle Forderungen gegen Dritte (z. B. auf Lohn) haben. Deshalb wird gefragt, ob Sie Immobilien, Kraftfahrzeuge oder teure Wertgegenstände besitzen, eine Bankverbindung, Sparguthaben, Bausparverträge oder Lebensversicherungen haben und wovon Sie leben (Lohn, Arbeitslosengeld, …).

Welche Folgen hat die Abgabe der Vermögensauskunft?

Sie müssen damit rechnen, dass anschließend Vollstreckungsmaßnahmen veranlasst werden. Häufig werden Kontopfändungen und/oder Lohnpfändungen beantragt.

Kontopfändung siehe „Infoblatt 03 – P-Konto“,
Lohnpfändung und Pfändung laufenden Einkommens siehe „Infoblatt 05 – Einkommenspfändung“.

Die Abgabe der Vermögensauskunft wird beim Vollstreckungsgericht und auch bei der SCHUFA eingetragen, sodass Ihre Kreditwürdigkeit infrage steht und es für Sie z. B. schwierig werden kann, eine neue Wohnung zu finden.

Mit der Vermögensauskunft legen Sie Ihre finanzielle Situation offen. Wenn Sie zahlungsunfähig sind und dennoch Verträge abschließen (Ratenkäufe, Mietverträge usw.), die Sie nicht bezahlen können, deutet vieles auf betrügerisches Verhalten hin. Werden Sie dann angezeigt, müssen Sie mit einer Verurteilung rechnen.

Die Vermögensauskunft schützt Sie nicht vor weiteren Vollstreckungsversuchen.

Sie können jedoch alle Ihre Gläubigerinnen und Gläubiger darüber informieren, dass Sie die Vermögensauskunft abgegeben haben. Diese werden sich dann überlegen, ob es zurzeit sinnvoll ist, Vollstreckungsmaßnahmen zu beantragen.

Muss ich die Vermögensauskunft abgeben?

Ja. Wenn Sie sich weigern, wird in der Regel ein Haftbefehl gegen Sie erwirkt. Lehnen Sie dann immer noch die Abgabe ab, müssen Sie ins Gefängnis, falls dies beantragt wurde (Erzwingungshaft). Diese Erzwingungshaft soll Sie dazu bewegen, die Vermögensauskunft abzugeben. Nachdem Sie das getan haben, werden Sie aus der Haft entlassen. Beträgt die Forderung gegen Sie mindestens 500 €, können durch das Gericht Auskünfte bei Krankenkassen und Rentenversicherungen einholt werden. Es kann auch nachgefragt werden, ob Sie eine Bankverbindung haben oder ein Auto auf Sie angemeldet ist.

Muss ich alle Fragen korrekt beantworten?

Ja, das sollten Sie auf jeden Fall! Falsche Antworten sind eine Straftat.

Sachpfändung

Gerichtsvollzieher haben die Aufgabe, bei Ihnen zu Hause zu prüfen, ob pfändbare Gegenstände vorhanden sind. Wenn Sie ein Sparbuch, Schmuck oder Wertpapiere haben, werden diese mitgenommen (gepfändet). Größere Gegenstände (z. B. Antiquitäten) werden mit einem Pfandsiegel beklebt: Der Gegenstand ist dann gepfändet. Bis dieser abgeholt wird, dürfen Sie ihn weiter benutzen, aber nicht mehr verkaufen oder verschenken.

Alle gepfändeten Gegenstände werden öffentlich versteigert (auch über das Internet). Dies geschieht aber nur dann, wenn der Erlös die Kosten abdeckt und noch genügend für die Tilgung Ihrer Schulden übrig bleibt.

Was wird nicht gepfändet?

Unpfändbar sind alle Sachen, die Sie und Ihre Familie zum Leben benötigen (Kleidung, Möbel, ein Fernseher, Nahrungsmittel, medizinische Hilfsmittel etc.). Es kommt in den meisten Fällen nicht darauf an, ob Sie verwandt sind, sondern ob Sie mit anderen Personen einen gemeinsamen Haushalt bilden. Haustiere sind nicht pfändbar.

Ebenfalls dürfen keine Gegenstände gepfändet werden, die Sie für Ihre Ausbildung (z. B. Computer) oder Ihre Arbeit benötigen (z. B. Ihr Auto, wenn es keine vergleichbare Alternative gibt, den Arbeitsplatz zu erreichen). Ein eigentlich unpfändbarer Gegenstand, der aber einen sehr hohen Wert hat, kann ausgetauscht werden. Wenn ein Gegenstand noch nicht bezahlt ist oder Ihnen nicht gehört, müssen Sie dies unbedingt mitteilen! Sollte es dennoch zu einer Pfändung kommen, können die Eigentümer dagegen rechtlich vorgehen.

Achtung: Gegenstände, die noch nicht abbezahlt sind, können Lieferanten (z. B. Versandhaus, Autohandel) bei Zahlungsrückständen immer abholen lassen, auch wenn der Gegenstand dem Grunde nach eigentlich unpfändbar ist.

Melden sich Gerichtsvollzieher an?

Nein. Wenn Sie nicht zu Hause sind, wird eine Nachricht im Briefkasten hinterlassen mit der Ankündigung für einen neuen Termin. Zum angekündigten Termin sollten Sie zu Hause sein!

Ist dies nicht möglich (z. B. Arbeit), vereinbaren Sie vorher telefonisch einen neuen Termin. Nach Vorlage des Dienstausweises sollten Sie die Gerichtsvollzieherin oder den Gerichtsvollzieher in Ihre Wohnung lassen. Andernfalls kann ein Durchsuchungsbeschluss erlassen und Ihre Wohnung gegen Ihren Willen geöffnet werden.

Kann ich jetzt noch Ratenzahlungen vereinbaren?

Ja, mit Ratenzahlungen bei der Gerichtsvollzieherin oder bei dem Gerichtsvollzieher können Sie sowohl die Abgabe der Vermögensauskunft als auch die Sachpfändung vermeiden. Bedenken Sie aber, dass Sie neben der vereinbarten Rate in der Lage sein müssen, Ihre Kosten für Miete, Energie und Grundversorgung aufzubringen.

Achtung: Bei Abschluss einer Ratenzahlung kann eine Gebühr berechnet werden. Außerdem fallen weiter Verzugszinsen an.

zurück zur Übersicht

Wie hilfreich war dieser Beitrag?

Klicke auf die Sterne um zu bewerten!

Durchschnittliche Bewertung 5 / 5. Anzahl Bewertungen: 1

Bisher keine Bewertungen! Sei der Erste, der diesen Beitrag bewertet.