Lohnpfändung und Pfändung laufenden Einkommens
(Fast) alle „laufenden“ (d. h. wiederkehrenden) Einkommen sind pfändbar, u. a. Lohn, Arbeitslosengeld sowie Renten! – Sozialhilfe/Grundsicherung, Elterngeld bis 300 €, Mutterschaftsgeld oder Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen können aber nicht gepfändet werden. Kindergeld und Wohngeld sind nur in sehr seltenen Fällen pfändbar.
Achtung: Auf Ihrem Konto können diese Gelder allerdings gepfändet werden. Zum Schutz Ihres Kontos siehe „Infoblatt 03 – P-Konto“.
Wie läuft eine Pfändung ab?
Gläubigerinnen und Gläubiger müssen sich an die Stelle wenden, die das Einkommen auszahlt, also z. B. Arbeitsstelle, Rententräger, Arbeitsagentur. Diese Stelle nennt man Drittschuldner. Es gibt 3 mögliche Wege, laufendes Einkommen zu pfänden:
- Die Gläubigerin bzw. der Gläubiger hat einen sog. Titel erworben (z. B. Vollstreckungsbescheid, Urteil). Mit diesem Titel wird dann beim Vollstreckungsgericht die Pfändung des laufenden Einkommens beantragt. Das Gericht erlässt dann einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfüB), der der Drittschuldnerin bzw. dem Drittschuldner zugestellt wird.
- Öffentliche Gläubigerinnen und Gläubiger (z. B. Finanzamt, Stadtkasse) erlassen zunächst einen Bescheid. Sie können dann selbst pfänden und stellen der Drittschuldnerin bzw. dem Drittschuldner direkt eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung zu.
- Haben Sie bereits den pfändbaren Teil Ihres Einkommens an die Gläubigerin bzw. den Gläubiger abgetreten, wird eine Kopie der Abtretung an die Drittschuldnerin bzw. den Drittschuld- ner gesendet. Fast jeder Kreditvertrag enthält eine solche Abtretung.
Die Drittschuldnerin bzw. der Drittschuldner muss einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und eine Pfändungsverfügung akzeptieren. Bei Erwerbseinkommen kann die Berücksichtigung von Abtretungen jedoch vertraglich ausgeschlossen werden.
Wie viel ist pfändbar?
Die Drittschuldnerin bzw. der Drittschuldner muss anhand der gesetzlichen Vorschriften berechnen, welcher Teil des Einkommens pfändbar ist. Dieser muss an die Gläubigerinnen und Gläubiger überwiesen werden. Nur der unpfändbare Einkommensrest wird noch an Sie ausgezahlt.
1. Pfändungstabelle
Die Höhe des pfändbaren Betrages hängt davon ab, wie hoch Ihr Nettoeinkommen ist und wie viele gesetzliche Unterhaltspflichten Sie erfüllen.
Die Tabelle finden Sie unter www.schuldnerberatung-hessen.de/pfaendungstabellen
Beispiel 1
Sie sind verheiratet, haben 2 Kinder und verdienen mtl. netto 2.700 €. Der pfändbare Lohnanteil beträgt dann 6,38 €.
Beispiel 2
Sie sind ledig, haben keine Kinder und verdienen mtl. netto 1.600 €. Der pfändbare Lohnanteil beträgt dann 75,78 €.
Als gesetzlich Unterhaltsberechtigte sind zu berücksichtigen: Kinder (nicht aber Stiefkinder!), Ehepartnerin bzw. Ehepartner (bei Urteil oder notarieller Urkunde auch Getrenntlebende oder Geschiedene), Eltern (z. B. wegen Heim- oder Pflegekosten) sowie eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerinnen und Lebenspartner. Sind Eltern nicht verheiratet, ist zumindest während der ersten 3 Lebensjahre des gemeinsamen Kindes auch Unterhalt an den Elternteil zu zahlen, bei dem das Kind aufwächst, falls dieser nicht über genug eigenes Einkommen verfügt.
Sind der Drittschuldnerin bzw. dem Drittschuldner nicht alle Unterhaltsverpflichtungen (Eintragung auf der Lohnsteuerkarte) bekannt, müssen Sie Ihre Unterhaltspflichten (z. B. Vater- schaftsanerkennung, Scheidungsurteil) sowie Ihre tatsächlichen Zahlungen belegen. Notfalls entscheiden das zuständige Gericht oder die pfändenden öffentlichen Gläubigerinnen und Gläubiger.
2. Unpfändbare Einkommensteile
Vom Lohn sind nicht pfändbar: Spesen, Aufwandsentschädigungen, Zulagen für Arbeiten nachts, an Feier- und Sonntagen, die Hälfte der Überstundenvergütung, Schmutzzulagen, Urlaubsgeld in üblicher Höhe und die Hälfte des Weihnachtsgeldes – mindestens aber 750 € (Stand 07/2024).
Können mehrere Einkommen zusammengerechnet werden?
Nur Einkommen einer Person (z. B. Rente und Lohn) können auf Gerichtsbeschluss (bzw. per Verfügung der öffentlichen Gläubigerinnen und Gläubiger) zusammengerechnet werden. Bei Doppelverdienern können die pfändenden Gläubigerinnen und Gläubiger bei Gericht beantragen, dass die ausreichend verdienende Ehepartnerin bzw. der Ehepartner nicht als Unterhaltsverpflichtung berücksichtigt und der Freibetrag der Kinder eventuell aufgeteilt wird.
Kann ein Gläubiger erreichen, dass mehr gepfändet wird?
Werden laufende Unterhaltszahlungen, Unterhaltsschulden der letzten 12 Monate oder Schadensersatz aus einer vorsätzlich begangenen Straftat gefordert, können Gläubigerinnen und Gläubiger mehr pfänden, als sich nach der Pfändungstabelle ergibt. Hierfür benötigen diese einen Gerichtsbeschluss. Das Existenzminimum muss Ihnen aber immer belassen werden – notfalls ist eine Überprüfung zu beantragen.
Kann der Schuldner erreichen, dass weniger gepfändet wird?
Auf Ihren Antrag hin können Gericht oder pfändende öffentliche Gläubigerinnen und Gläubiger entscheiden, dass weniger gepfändet wird. Dies ist möglich, wenn Sie nachweisen, dass Ihnen aus beruflichen oder privaten Gründen besonders hohe (notwendige) Kosten entstehen. Berufliche Mehrausgaben sind z. B. hohe Fahrtkosten zur Arbeit oder Kinderbetreuungskosten bei Alleinerziehenden. Private Mehrausgaben sind z. B. krankheitsbedingte Mehrkosten für Medikamente und Ernährung oder auch besondere Ausgaben nach Trennung/Scheidung oder Haftentlassung.